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VGH Bayern - Entscheidung vom 16.08.2018

21 ZB 15.1660

Normen:
VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 5
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 14
Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung vom 06.12.1996 (Bayer. Staatsanz. Nr. 51/52) § 33 Abs. 6 S. 4
VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 14
Bayer. Staatsanz. Nr. 51/52 v. 06.12.1996 § 33 Abs. 6 S. 4
VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 14
Bayer. Staatsanz. Nr. 51/52 v. 06.12.1996 § 33 Abs. 6 S. 4

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 100.527,48 Euro festgesetzt. I. Der [...]
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