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VGH Bayern - Entscheidung vom 12.02.2018

11 ZB 18.30008

Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3
AsylG § 78 Abs. 4 S. 4
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 108 Abs. 2
ZPO § 412 Abs. 1
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3
AsylG § 78 Abs. 4 S. 4
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 108 Abs. 2
ZPO § 412 Abs. 1
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3
VwGO § 78 Abs. 4 S. 4
VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 108 Abs. 2
ZPO § 412

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat [...]
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