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VGH Bayern - Entscheidung vom 31.08.2018

9 ZB 18.32200

Normen:
AsylG § 78 Abs. 3
AsylG § 78 Abs. 4 S. 4
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 138 Nr. 3
AsylG § 78 Abs. 3
AsylG § 78 Abs. 4 S. 4
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 138 Nr. 3
VwGO § 78 Abs. 3
VwGO § 78 Abs. 4 S. 4
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 138 Nr. 3

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Die Klägerin zu ist nach ihren [...]
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