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VGH Bayern - Entscheidung vom 31.07.2018

8 M 18.1425

Normen:
Halbsatz GKG § 3 Abs. 2
Halbsatz GKG § 66 Abs. 1
Halbsatz GKG § 66 Abs. 5 S. 1, 1.
GKG § 66 Abs. 6
GKG § 66 Abs. 8
GKG Nr. 5502 KV
VwGO § 67 Abs. 4 S. 1
GKG § 3 Abs. 2
GKG § 66 Abs. 1
GKG § 66 Abs. 5 S. 1 Hs. 1
GKG § 66 Abs. 6
GKG § 66 Abs. 8
KV-GKG Nr. 5502
VwGO § 67 Abs. 4 S. 1
GKG § 3 Abs. 2
GKG § 66 Abs. 1 S. 1
KV GKG Nr. 5502

Die Erinnerung wird zurückgewiesen. I. Mit Beschluss vom 26. April 2018 (8 C 18.745) hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen einen Aussetzungsbeschluss verworfen und ihm die Kosten [...]
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