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VGH Bayern - Entscheidung vom 10.09.2018

3 C 18.877

Normen:
GKG § 52 Abs. 6
GKG § 68 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 6
GKG § 68 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 2
GKG § 52 Abs. 6
GG Art. 33 Abs. 2

Unter Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 29. März 2018 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 15.532,38 € festgesetzt. Die Beschwerde des [...]
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