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VGH Bayern - Entscheidung vom 11.12.2018

5 C 18.1236

Normen:
RVG § 16 Nr. 2
RVG § 18 Nr. 3
RVG § 23
RVG § 33 Abs. 1
RVG § 33 Abs. 2
RVG § 33 Abs. 4 S. 3, 9
GKG § 3 Abs. 2
VV-RVG Nrn. 3335, 3500
RVG § 16 Nr. 2
RVG § 18 Nr. 3
RVG § 23
RVG § 33 Abs. 1
RVG § 33 Abs. 2
RVG § 33 Abs. 4 S. 3
GKG § 3 Abs. 2
RVG-VV Nr. 3335
RVG § 33 Abs. 9
RVG-VV Nr. 3500
RVG § 16 Nr. 2
RVG § 18 Nr. 3

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren wird auf 642,38 Euro festgesetzt. I. Im Beschwerdeverfahren gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat der [...]
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