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VGH Bayern - Entscheidung vom 16.05.2018

9 C 17.1804

Normen:
RVG § 23 Abs. 2
RVG Abs. 3
RVG § 33 Abs. 1
RVG Abs. 2
RVG Abs. 8
RVG § 23 Abs. 2
RVG § 23 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 1
RVG § 33 Abs. 2
RVG § 33 Abs. 8
RVG § 23 Abs. 2
RVG § 23 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 1
RVG § 33 Abs. 2
RVG § 33 Abs. 8

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 Euro festgesetzt. Auf Antrag der Bevollmächtigten der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof den Wert des Gegenstands der [...]
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