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VGH Bayern - Entscheidung vom 23.08.2018

5 CE 18.1677

Normen:
GVG § 17 Abs. 2 S. 1
GVG § 17a Abs. 2 S. 1
FamFG § 312
UnterbrG Art. 7
UnterbrG Art. 10
VwGO § 40 Abs. 1 S. 1
VwGO § 173 S. 1
GVG § 17 Abs. 2 S. 1
GVG § 17a Abs. 2 S. 1
FamFG § 312
UnterbrG Art. 7
UnterbrG Art. 10
VwGO § 40 Abs. 1 S. 1
VwGO § 173 S. 1
VwGO § 40 Abs. 1 S. 1-2
GVG § 17a Abs. 2 S. 1
UnterbrG Art. 7 Abs. 1 S. 2
UnterbrG Art. 3
UnterbrG Art. 7 Abs. 3 S. 1
FamFG § 312

Fundstellen:
FamRZ 2019, 234

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. 1. Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den [...]
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