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VGH Bayern - Entscheidung vom 04.07.2018

11 ZB 18.719

Normen:
BGB § 123 Abs. 1
FeV § 11 Abs. 8
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124a Abs. 5 S. 2
GG Art. 103 Abs. 1
BGB § 123 Abs. 1
FeV § 11 Abs. 8
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124a Abs. 5 S. 2
GG Art. 103 Abs. 1
FeV § 11 Abs. 8

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München [...]
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