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VGH Bayern - Entscheidung vom 05.02.2018

11 ZB 17.2069

Normen:
VwGO § 124 Abs. 2
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4
VwGO § 152 Abs. 1
VwGO § 154 Abs. 2
StVG § 24a Abs. 2
VwGO § 124 Abs. 2
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4
VwGO § 152 Abs. 1
VwGO § 154 Abs. 2
StVG § 24a Abs. 2
VwGO § 124 Abs. 2
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4
VwGO § 152 Abs. 1
VwGO § 154 Abs. 2
StVG § 24a Abs. 2

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. [...]
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