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VGH Bayern - Entscheidung vom 17.10.2018

19 ZB 15.428

Normen:
2011/95/EU Art. 25 Abs. 1
AufentV § 5 Abs. 1
AufenthG § 3
AufenthG § 60 Abs. 7
AsylG § 4
AsylG § 72 Abs. 1 Nr. 1
VwGO § 155 Abs. 1 S. 1
VwGO § 161 Abs. 2
RL 2011/95/EU Art. 25 Abs. 1
AufentV § 5 Abs. 1
AufenthG § 3
AufenthG § 60 Abs. 7
AsylG § 4
AsylG § 72 Abs. 1 Nr. 1
VwGO § 155 Abs. 1 S. 1
VwGO § 161 Abs. 2
RL 2011/95/EU Art. 25 Abs. 1
RL 2011/95/EU Art. 25 Abs. 2
AufentV § 5 Abs. 1
VwGO § 161 Abs. 2

I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. Januar 2015 wird für unwirksam erklärt. III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander [...]
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