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VGH Bayern - Entscheidung vom 12.07.2018

14 ZB 17.696

Normen:
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1
VwGO § 108 Abs. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 5
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4
GG Art. 103 Abs. 1
BeamtVG § 35
BVG § 31 Abs. 1 S. 1
GKG § 39 Abs. 1
GKG § 42
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1
VwGO § 108 Abs. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4
GG Art. 103 Abs. 1
BeamtVG § 35
BVG § 31 Abs. 1 S. 1
GKG § 39 Abs. 1
GKG § 42
GG Art. 103 Abs. 1
BeamtVG § 35
BVG § 31 Abs. 1 S. 1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 25. [...]
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