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VGH Bayern - Entscheidung vom 03.01.2018

11 ZB 17.31950

Normen:
AsylG § 3 Abs. 1
AsylG § 4 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2
AsylG § 77 Abs. 2
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
AsylG § 78 Abs. 4 S. 4
AufentG § 60 Abs. 7 S. 1
EMRK Art. 3
AsylG § 3 Abs. 1
AsylG § 4 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2
AsylG § 77 Abs. 2
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
AsylG § 78 Abs. 4 S. 4
AufentG § 60 Abs. 7 S. 1
EMRK Art. 3

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, [...]
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