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VGH Bayern - Entscheidung vom 12.02.2018

11 ZB 18.30212

Normen:
AsylG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3
VwGO § 108 Abs. 2
VwGO § 138
AufenthG § 60 Abs. 5
EMRK Art. 3
EMRK Art. 6
GG Art. 103 Abs. 1
AsylG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3
VwGO § 108 Abs. 2
VwGO § 138
AufenthG § 60 Abs. 5
EMRK Art. 3
EMRK Art. 6
GG Art. 103 Abs. 1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen. Aus der [...]
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