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VGH Bayern - Entscheidung vom 07.05.2018

10 CE 18.464

Normen:
AufenthG § 4 Abs. 2 S. 3
AufenthG § 48 Abs. 3
AufenthG § 60a Abs. 6
AufenthG § 82 Abs. 1
AufenthG Abs. 3
BeschV § 32 Abs. 1, Abs. 2
VwGO § 91
VwGO § 123
VwGO § 146
AufenthG § 4 Abs. 2 S. 3
AufenthG § 48 Abs. 3
AufenthG § 60a Abs. 6
AufenthG § 82 Abs. 1
AufenthG § 82 Abs. 3
BeschV § 32 Abs. 1
VwGO § 91
VwGO § 123
VwGO § 146
BeschV § 32 Abs. 2
AufenthG § 4 Abs. 2 S. 3
AufenthG § 48 Abs. 3
AufenthG § 60a Abs. 6
AufenthG § 82 Abs. 1
AufenthG § 82 Abs. 2
BeschV § 32 Abs. 1
BeschV § 32 Abs. 2

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Unter Abänderung von Nr. 3 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg wird der Streitwert [...]
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