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VGH Bayern - Entscheidung vom 05.06.2018

10 CE 18.1114

Normen:
VwGO § 152a
VwGO § 154 Abs. 2
AufenthG § 4 Abs. 2 S. 3
AufenthG § 60a Abs. 6
BeschV § 32
GKG § 3 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1
AsylG § 61 Abs. 2
VwGO § 152a
VwGO § 154 Abs. 2
AufenthG § 4 Abs. 2 S. 3
AufenthG § 60a Abs. 6
BeschV § 32
GKG § 3 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1
AsylG § 61 Abs. 2
VwGO § 152a
VwGO § 154 Abs. 2
AufenthG § 4 Abs. 2 S. 3
AufenthG § 60a Abs. 6
BeschV § 32
GKG § 3 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1
AsylG § 61 Abs. 2

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Anhörungsrüge, mit der der Antragsteller die Fortführung des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des [...]
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