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VGH Bayern - Entscheidung vom 04.06.2018

22 C 18.780

Normen:
VwGO § 67 Abs. 4
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO Abs. 7
VwGO § 80a Abs. 3
VwGO § 120
VwGO § 122 Abs. 1
VwGO § 146 Abs. 4
VwGO § 67 Abs. 4
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 7
VwGO § 80a Abs. 3
VwGO § 120
VwGO § 122 Abs. 1
VwGO § 146 Abs. 4
VwGO § 67 Abs. 4
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 7
VwGO § 80a Abs. 3
VwGO § 120
VwGO § 122 Abs. 1
VwGO § 146 Abs. 4

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. I. Der Beigeladene war Inhaber einer ihm [...]
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