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VGH Bayern - Entscheidung vom 22.08.2018

11 ZB 18.101

Normen:
StVG § 1 Abs. 1
FZV § 3 Abs. 1
FZV § 6 Abs. 2
FZV § 7 Abs. 2
FZV § 12 Abs. 1 S. 1
FZV § 12 Abs. 7
FZV § 47 Abs. 1
BGB § 985 Abs. 1
BGB § 1006
StVG § 1 Abs. 1
FZV § 3 Abs. 1
FZV § 6 Abs. 2
FZV § 7 Abs. 2
FZV § 12 Abs. 1 S. 1
FZV § 12 Abs. 7
FZV § 47 Abs. 1
BGB § 985 Abs. 1
BGB § 1006
StVG § 1 Abs. 1
FZV § 3 Abs. 1
FZV § 6 Abs. 2
FZV § 7 Abs. 2
FZV § 12 Abs. 1 S. 1
FZV § 12 Abs. 7
FZV § 47 Abs. 1
BGB § 985 Abs. 1
BGB § 1006

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. I. Der Kläger erwarb [...]
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