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VGH Bayern - Entscheidung vom 01.02.2018

20 ZB 17.30730

Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3
VwGO § 102 Abs. 1 S. 2
VwGO § 138 Nr. 3
GG Art. 103 Abs. 1
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3
VwGO § 102 Abs. 1 S. 2
VwGO § 138 Nr. 3
GG Art. 103 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und [...]
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