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VGH Bayern - Entscheidung vom 27.08.2018

14 B 18.478

Normen:
BeamtVG 2001 § 69c Abs. 5 S. 3
BeamtVG 2001 § 85 Abs. 6 S. 2, S. 4
BeamtVG 1987/1989 § 56 Abs. 1 S. 1
BeamtVG 1987/1989 § 56 Abs. 2 S. 1
BeamtVG (2001) § 69c Abs. 5 S. 3
BeamtVG (2001) § 85 Abs. 6 S. 2 und S. 4
BeamtVG (1987/1989) § 56 Abs. 1 S. 1
BeamtVG (1987/1989) § 56 Abs. 2 S. 1
BeamtVG § 3 Abs. 1
BeamtVG (1987/1989) § 56 Abs. 1 S. 1
BeamtVG (1987/1989) § 56 Abs. 2 S. 1
BeamtVG (2001) § 69c Abs. 5 S. 3
BeamtVG (2001) § 85 Abs. 6 S. 2 und S. 4

Fundstellen:
ZBR 2019, 205

I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder [...]
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