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VGH Bayern - Entscheidung vom 18.07.2018

19 BV 15.467

Normen:
BeschV § 32
BayVwVfG Art. 48
SGB VI § 7
AufenthG § 51 Abs. 6
AufenthG § 84 Abs. 2 S. 2
BeschV § 32
BayVwVfG Art. 48
SGB VI § 7
AufenthG § 51 Abs. 6
AufenthG § 84 Abs. 2 S. 2
AufenthG § 4 Abs. 3 S. 1
AufenthG § 51 Abs. 6
AufenthG § 84 Abs. 2 S. 2
BeschV § 32
SGB VI § 7

I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung [...]
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