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VGH Bayern - Entscheidung vom 14.02.2018

10 CS 18.350, 10 C 18.351

Normen:
VwGO § 123 Abs. 1
VwGO § 146 Abs. 4
VwGO § 166 Abs. 1
AufenthG § 14 Abs. 1
AufenthG § 50 Abs. 3 S. 2
AufenthG § 58 Abs. 1
AufenthG § 58 Abs. 3 Nr. 1
AufenthG § 59 Abs. 5
Rückführungs-RL Art. 6 Abs. 2
Rückführungs-RL Art. 7 Abs. 4
Schengener Durchführungsübereinkommen Art. 21 Abs. 1
Schengener Durchführungsübereinkommen Art. 21 Abs. 2a
ZPO § 114 Abs. 1
GKG § 3 Abs. 2, Anl. 1 - Kostenverzeichnis - Nr. 5502
VwGO § 123 Abs. 1
VwGO § 146 Abs. 4
VwGO § 166 Abs. 1
AufenthG § 14 Abs. 1
AufenthG § 50 Abs. 3 S. 2
AufenthG § 58 Abs. 1
AufenthG § 58 Abs. 3 Nr. 1
AufenthG § 59 Abs. 5
Rückführungs-RL Art. 6 Abs. 2
Rückführungs-RL Art. 7 Abs. 4
Schengener Durchführungsübereinkommen Art. 21 Abs. 1
Schengener Durchführungsübereinkommen Art. 21 Abs. 2a
ZPO § 114 Abs. 1
GKG § 3 Abs. 2
GKG-KV Nr. 5502
AufenthG § 14 Abs. 1
AufenthG § 50 Abs. 3 S. 2
AufenthG § 58 Abs. 3 Nr. 1
AufenthG § 59 Abs. 5
RL 2008/115/EG Art. 6 Abs. 2 S. 2

I. Die Verfahren 10 CS 18.350 und 10 C 18.351 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. IV. Der [...]
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