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VGH Bayern - Entscheidung vom 15.03.2018

10 AS 18.450

Normen:
VwGO § 80 Abs. 1
VwGO Abs. 5
VwGO § 88
VwGO § 123 Abs. 1
VwGO § 133 Abs. 1
VwGO 5
AufenthG § 81 Abs. 1, Abs. 4
ARB 1/80 Art. 7 S. 1
VwGO § 80 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 88
VwGO § 123 Abs. 1
VwGO § 133 Abs. 1
VwGO § 133 Abs. 5
AufenthG § 81 Abs. 4
ARB 1/80 Art. 7 S. 1
AufenthG § 81 Abs. 1
ARB 1/80 Art. 7 S. 1
AufenthG § 4 Abs. 5
AufenthG § 31 Abs. 1
AufenthG § 81 Abs. 4 S. 1
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 88

I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Der Bayerische [...]
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