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VGH Bayern - Entscheidung vom 03.04.2018

11 ZB 18.30085

Normen:
AsylG 77 Abs. 2, § 78 Abs. 3 Nr. 2 u. 3 u. Abs. 4 S. 4
VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 108 Abs. 2
VwGO § 138 Nr. 3
AsylG § 77 Abs. 2
VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 108 Abs. 2
VwGO § 138 Nr. 3
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 2-3
AsylG § 78 Abs. 4 S. 4
GG Art. 103 Abs. 1
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 2
VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 108 Abs. 2
VwGO § 138 Nr. 3

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. [...]
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