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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 18.05.2018

11 S 1810/16

Normen:
AufenthG § 25b Abs. 1
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1
GKG § 52 Abs. 1 und Abs. 2
AufenthG § 25b Abs. 1
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1
GKG § 52 Abs. 2
GKG § 52 Abs. 1
AufenthG § 25b Abs. 1
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 2

Fundstellen:
DÖV 2018, 787

Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Februar 2016 - 9 K 1831/15 - ist unwirksam, soweit es die [...]
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