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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 05.06.2018

11 S 867/18

Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
AufenthG § 11 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 5
AufenthG § 11 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 5
AufenthG § 11 Abs. 1

Fundstellen:
DÖV 2018, 787

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. April 2018 - 11 K 4330/18 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der [...]
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