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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 18.06.2018

11 S 816/18

Normen:
AufenthG § 81 Abs. 3 S. 1
VwGO § 80 Abs. 5 VwGO
AufenthG § 81 Abs. 3 S. 1
VwGO § 80 Abs. 5
AufenthG § 81 Abs. 3 S. 1
AufenthG § 81 Abs. 4 S. 2
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 123
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6

Fundstellen:
DÖV 2018, 787
NVwZ-RR 2019, 244

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. März 2018 - 11 K 112/18 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der [...]
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