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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 03.12.2018

9 S 1475/17

Normen:
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
GG 14 Abs. 1
RAVG § 9 Abs. 1 Nr. 1
Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte Baden-Württemberg § 22 Abs. 3 S. 3
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
GG 14 Abs. 1
RAVG § 9 Abs. 1 Nr. 1
VwS der RAe BW § 22 Abs. 3 S. 3
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1
VwS § 22 Abs. 3 S. 3

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Juni 2017 - 4 K 4270/16 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. [...]
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