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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 07.11.2018

11 S 2018/18

Normen:
AufenthG § 26 Abs. 4 S. 1
AufenthG § 52 Abs. 1 S. 2
AsylG § 42 S. 1
AufenthG § 26 Abs. 4 S. 1
AufenthG § 52 Abs. 1 S. 2
AsylG § 42 S. 1
AsylG § 42 S. 1
AufenthG § 26 Abs. 4 S. 1
AufenthG § 52 Abs. 1 S. 2

Fundstellen:
DÖV 2019, 163
ZAR 2019, 298

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. August 2018 - 16 K 5022/18 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die [...]
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