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VG Freiburg - Entscheidung vom 28.02.2018

4 K 4267/17

Normen:
GG Art. 4 Abs. 1
GG Art. 4 Abs. 2
VwGO § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
LadÖG § 2 Abs. 1 Nr. 1
LadÖG § 3 Abs. 2
LadÖG § 9 Abs. 1 Nr. 6
LadÖG § 13 Abs. 1 S. 2
LadÖG § 14 Abs. 1
GG Art. 4 Abs. 1
GG Art. 4 Abs. 2
VwGO § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
LadÖG § 2 Abs. 1 Nr. 1
LadÖG § 3 Abs. 2
LadÖG § 9 Abs. 1 Nr. 6
LadÖG § 13 Abs. 1 S. 2
LadÖG § 14 Abs. 1

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Kläger, ein Verein, wendet sich dagegen, dass ihm die Beklagte das Offenhalten eines Lebensmittelladens an Sonn- und Feiertagen uneingeschränkt [...]
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