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VG Freiburg - Entscheidung vom 04.01.2018

5 K 1202/15

Normen:
VwGO § 72
VwGO § 73 Abs. 3 S. 3
VwVfG § 80 Abs.1
VwVfG § 80 Abs. 2
VwVfG § 80 Abs. 3
VV-RVG Nr. 1002
VwGO § 72
VwGO § 73 Abs. 3 S. 3
VwVfG § 80 Abs.1
VwVfG § 80 Abs. 2
VwVfG § 80 Abs. 3
VV-RVG Nr. 1002

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Erstattung der Aufwendungen seines Bevollmächtigten im Verfahren über seine Zurruhesetzung. Mit [...]
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