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VG Freiburg - Entscheidung vom 02.11.2018

4 K 5561/18

Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 80 Abs. 6
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 80 Abs. 6

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 17.07.2018 gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 02.07.2018 wird insoweit angeordnet, als darin höhere Gebühren als 304,92 Euro festgesetzt [...]
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