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OVG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 23.07.2018

7 B 10768/18.OVG

Normen:
AufenthG § 60a
AufenthG § 60a Abs. 2
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1
GG Art. 19
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1
GG Art. 2
GG Art. 2 Abs. 2
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
AufenthG § 60a
AufenthG § 60a Abs. 2
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1
GG Art. 19
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1
GG Art. 2
GG Art. 2 Abs. 2
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1

Fundstellen:
NVwZ-RR 2018, 948

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 14. Juni 2018 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die [...]
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