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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 31.10.2018

19 A 1489/17

Normen:
SchulG NRW § 105 Abs. 1 S. 1-2
SchulG NRW § 106 Abs. 3
SchulG NRW § 106 Abs. 10 S. 1
SchulG NRW § 107 Abs. 3
SchulG NRW § 108 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 7 Abs. 4
FESchVO NRW § 2 Abs. 5 S. 1

Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 69.344,96 Euro festgesetzt. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. [...]
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