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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 21.09.2018

4 F 16/18

Normen:
VwGO § 173 S. 1
GVG § 17a Abs. 2 S. 1

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Unna verwiesen. Die Unzulässigkeit des beschrittenen Verwaltungsrechtswegs ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG [...]
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