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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 04.09.2018

18 A 256/18

Normen:
AufenthG § 12a Abs. 2
AufenthG § 12a Abs. 3
AufenthG § 12a Abs. 5
AufenthG § 12a Abs. 2
AufenthG § 12a Abs. 3
AufenthG § 12a Abs. 5
AufenthG § 12a Abs. 2
AufenthG § 12a Abs. 3
AufenthG § 12a Abs. 5
AWoV NRW § 5 Abs. 4

Fundstellen:
DVBl 2018, 1635
ZAR 2019, 71

Das angegriffene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 3. April 2017 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. [...]
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