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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 08.10.2018

20 W 21/18

Normen:
AktG § 99
GnotKG § 25
GNotKG § 27
AktG § 99
GnotKG § 25
GNotKG § 27

1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. 2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Aktionär der Antragsgegnerin und hat [...]
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