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OLG München - Entscheidung vom 12.01.2018

34 AR 110/17

Normen:
ZPO § 32b
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
ZPO Zur Zuständigkeit nach § 32b
ZPO § 32b
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 32b Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 32b Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 281 Abs. 2

Örtlich zuständig ist das Landgericht Hamburg. I. Die Klägerin begehrt mit ihrer zum Landgericht München I (Az. 32 O 2161/17) erhobenen Klage vom 8.2.2017 von der in München ansässigen Beklagten Schadensersatz wegen [...]
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