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OLG Hamburg - Entscheidung vom 12.10.2018

6 AR 17/18

Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
GVG § 72a

Zuständig ist eine der beim Landgericht Hamburg gemäß § 72 a Satz 1 Nr. 1 ZPO für Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften eingerichteten Spezialkammern. I. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht eine Forderung [...]
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