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OLG Bamberg - Entscheidung vom 01.10.2018

1 Ws 479/18

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
StGB § 73
StGB § 73a
StGB § 73b Abs. 1 Nr. 1
StGB § 76a Abs. 2
StPO § 2 Abs. 2
StPO § 4
StPO § 300
StPO § 304 Abs. 1
StPO § 305 S. 1, S. 2
StPO § 309 Abs. 2
StPO § 422
StPO § 423 Abs. 1 S. 1
StPO § 423 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1
StGB § 73
StGB § 73a
StGB § 73b Abs. 1 Nr. 1
StGB § 76a Abs. 2
StPO § 2 Abs. 2
StPO § 4
StPO § 300
StPO § 304 Abs. 1
StPO § 305 S. 1-2
StPO § 309 Abs. 2
StPO § 422
StPO § 423 Abs. 1 S. 1
StPO § 423 Abs. 2

Fundstellen:
StV 2019, 758

I. Die (einfache) Beschwerde der Einziehungsbeteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts vom 08.08.2018 wird als unbegründet verworfen. II. Die Einziehungsbeteiligte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. I. [...]
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