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LSG Baden-Württemberg - Entscheidung vom 09.10.2018

L 10 KO 2806/18

Normen:
JVEG § 9
JVEG § 10 Abs. 1
JVEG § 10 Abs. 2
JVEG § 12 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1
GOÄ (1982)

Die Vergütung des Antragstellers für sein Gutachten vom 18.07.2018 wird auf 1.148,90 EUR festgesetzt. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. In dem beim Landesozialgericht [...]
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