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LAG Hamm - Entscheidung vom 07.11.2018

5 Ta 367/18

Normen:
des EStG § 115 Abs. Nr. 5 ZPO i. V. m. der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) durch Verwaltungsregelung vorgenommenen Ländergruppeneinteilung bei der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs.1 S. 5
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 5
Vom BMF durch Verwaltungsregelung vorgenommene Ländergruppeneinteilung bei der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nach EStG § 33a Abs.1 S. 5

Fundstellen:
NZA-RR 2019, 38

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 06.07.2018 gegen den Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 05.06.2018 - 4 Ca 246/18 - wird der Beschluss teilweise abgeändert. Die [...]
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