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LAG Berlin-Brandenburg - Entscheidung vom 17.01.2018

15 BVL 5011/16

Normen:
Allgemeinverbindlicherklärung vom 04.06.2012 (BAnz. AT 12. Juni 2012 B2) des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung vom 23. November 2005 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 4. Dezember 2008 und 30. Juni 2011 für das Maler- und Lackiererhandwerk
SokaSiG2 § 3 Abs. 1
SokaSiG2 § 3 Abs. 2
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 5
ArbGG § 98 Abs. 1
Allgemeinverbindlicherklärung vom 04.06.2012 für das Maler- und Lackiererhandwerk zum TV über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung vom 23.11.2005 (i.d.F. der Änderungs-TV v. 04.12.2008 und 30.06.2011)
SokaSiG2 § 3 Abs. 1
SokaSiG2 § 3 Abs. 2
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 5
ArbGG § 98 Abs. 1

1. Der Antrag festzustellen, dass die Allgemeinverbindlicherklärung vom 4. Juni 2012 (BAnz. AT 12. Juni 2012 B2) des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung vom 23. November 2005 in [...]
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