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KG - Entscheidung vom 12.07.2018

2 AR 31/18

Normen:
GVG § 95 Abs. 1 Nr. 1
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 37

Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Berlin wird als der funktional zuständige Spruchkörper bestimmt. I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der C ########## GmbH (Insolvenzschuldnerin), die [...]
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