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FG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 16.01.2018

5 K 1955/14

Normen:
BGB § 226 Abs. 1 Abgabenordnung i.V.m. § 387
BGB § 406
AO § 218 Abs. 2
AO § 46 Abs. 1
(EulnsVO) Art. 4 Abs. 2 Buchst.c EGV 1346/2000
Sec. 306 Abs. 2 und Sec. 284 Abs. 1 des englischen Insolvency Act 1986
AO § 226 Abs. 1 i.V.m. BGB § 387
BGB § 406
AO § 218 Abs. 2
AO § 46 Abs. 1
EulnsVO Art. 4 Abs. 2 Buchst. c)
Insolvency Act Großbritannien (1986) Sec. 306 Abs. 2
Insolvency Act Großbritannien (1986) Sec. 284 Abs. 1
AO § 46 Abs. 1
AO § 46 Abs. 2
AO § 46 Abs. 3
AO § 218 Abs. 2 S. 1
AO § 226 Abs. 1
EuInsVO Art. 4 Abs. 2 S. 2 Buchst. c)
Insolvency Act (1986) § 283
BGB § 387
BGB § 406

Fundstellen:
EFG 2018, 1159
NZI 2018, 639
ZInsO 2018, 1685

I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Streitig ist die Wirksamkeit einer Aufrechnung. Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht die Auszahlung eines [...]
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