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FG Baden-Württemberg - Entscheidung vom 17.07.2018

11 K 2644/16

Normen:
SchwarzArbG § 2 Abs. 1 Nr. 5
SchwarzArbG § 2a Abs. 1 Nr. 4
MiLoG § 1 Abs. 2
MiLoG § 15 S. 1 Nr. 1-2
GG Art. 9 Abs. 3
VO (EG) 593/2008 (Rom I-VO) Art. 9 Abs. 1
AEntG § 2 Nr. 1

1. Die zusammen mit der Prüfungsverfügung vom 16. Februar 2016 versandte Aufklärungsanordnung wird aufgehoben, soweit die Klägerin darin verpflichtet wird, Firma und Anschrift ihrer jeweiligen Auftraggeber mitzuteilen. [...]
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