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EuGH - Entscheidung vom 11.09.2018

C-457/17

Normen:
RL 2000/43/EG Art. 3 Abs. 1 Buchst. g)
Charta der Grundrechte Art. 14
Charta der Grundrechte Art. 21

„Niemand wird bestreiten, dass die Bildung der Jugend der besonderen Aufmerksamkeit des Gesetzgebers bedarf …, fraglich aber bleibt, was Bildung ist …“(2„Ὅτι μὲν οὖν τῷ νομοθέτῃ μάλιστα πραγματευτέον περὶ τὴν τῶν νέων [...]
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