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BVerwG - Entscheidung vom 28.03.2018

10 B 3.18 (10 B 10.17)

Normen:
VwGO § 152a Abs. 2
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 28.03.2018 - Aktenzeichen 10 B 3.18 (10 B 10.17)

DRsp Nr. 2018/5764

Zurückweisung einer Anhörungsrüge sowie Verwerfung einer Gegenvorstellung; Prüfung der Verletzung des rechtlichen Gehörs

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss vom 13. Dezember 2017 wird zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung gegen diesen Beschluss wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 152a Abs. 2 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Klägerin haben keinen Erfolg.

1. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 152a Abs. 2 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2017 das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO ).

a) Das gilt zunächst hinsichtlich der in Randnummer 4 des angegriffenen Beschlusses wiedergegebenen Frage. Deren Entscheidungserheblichkeit hat der Senat verneint, weil das Berufungsgericht das Fehlen einer Willensbildung der Beklagten, die dem objektiven Erklärungswert ihrer Willenserklärung entspricht, nicht festgestellt hat. Dabei hat der Senat das klägerische Vorbringen nicht übergangen, sondern den Umfang und den Aussagegehalt der in dem Berufungsurteil getroffenen Feststellungen anders beurteilt als die Klägerin, ohne dass er dabei von Verfassungs wegen verpflichtet gewesen wäre, alle Einzelheiten ihres Vorbringens ausdrücklich abzuhandeln (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209>; Beschluss vom 2. August 2017 - 6 B 11.17 - juris Rn. 11). Dass der Senat sich der Auffassung der Klägerin nicht angeschlossen hat, begründet keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG .

b) Entsprechendes gilt hinsichtlich der in Randnummer 6 des angegriffenen Beschlusses wiedergegebenen Fragen. Die Klägerin kritisiert, dass der Senat die fallübergreifende Bedeutung dieser Fragen verneint hat, und wendet sich damit gegen die Auslegung und Anwendung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO , die nicht Gegenstand der Anhörungsrüge sein können. Abgesehen davon räumt die Klägerin in der Begründung der Anhörungsrüge selbst ein, dass das Berufungsgericht eine nur entsprechende Anwendung der Nr. 21 LSP vornimmt (vgl. Randnummer 6 a.E. des angegriffenen Beschlusses).

c) Soweit die Klägerin bemängelt, dass die in Randnummer 7, 8 und 10 des angegriffenen Beschlusses zitierten Fragen nicht zur Zulassung der Revision geführt haben, wendet sie sich ebenfalls nur gegen die Auslegung und Anwendung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO , ohne dass sich diesem Vorbringen eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG entnehmen ließe. Der Senat hat die Begründung der Beschwerde der Klägerin zu allen von ihr aufgeworfenen Fragen zur Kenntnis genommen und berücksichtigt, daraus jedoch nicht die von der Klägerin für richtig gehaltenen rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen.

d) Nichts anderes gilt im Hinblick auf die in Randnummer 9 des Beschlusses erörterte Frage. Soweit die Klägerin die Anwendung einer bestimmten Norm des revisiblen Bundesrechts durch das Berufungsgericht vermisst, kann damit allenfalls eine - vermeintlich - fehlerhafte Rechtsanwendung des Berufungsgerichts, nicht aber eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgezeigt werden.

e) Ein Verstoß gegen das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör liegt ferner nicht im Hinblick auf die von ihr geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) vor. Der angegriffene Beschluss ist insoweit darauf gestützt, dass es hinsichtlich der Berücksichtigung der mit dem Rückbau der Versuchsanlage erzielten Veräußerungserlöse an der Darlegung einer Abweichung der einander gegenübergestellten Rechtssätze fehlt und bezüglich der Berücksichtigung der zugeflossenen Versicherungsleistungen keine abstrakten Rechtssätze aus dem Berufungsurteil benannt sind (Rn. 11 ff.). Zu diesem Ergebnis ist der Senat in Kenntnis und unter Würdigung des gesamten Vorbringens der Klägerin gelangt; der Umstand, dass die Klägerin die Anwendung des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO durch den Senat für fehlerhaft hält, begründet wiederum keinen Gehörsverstoß. Das gilt auch, soweit der Senat die in Randnummer 13 des angegriffenen Beschlusses erörterten Passagen aus dem Berufungsurteil nicht als divergenzfähige Rechtssätze angesehen hat.

f) Der Senat hat im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel ebenfalls nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Mit ihrer Anhörungsrüge beschränkt sich die Klägerin darauf, ihre materiell-rechtliche Rechtsauffassung zu wiederholen und erneut geltend zu machen, das Berufungsgericht hätte sie über seine abweichende Ansicht vorab informieren müssen und habe ihr Vorbringen unzureichend gewürdigt. Auf diese Beanstandungen ist der Senat indessen - wenn auch nicht mit dem von der Klägerin für richtig gehaltenen Ergebnis - in dem angegriffenen Beschluss eingegangen. Soweit es um die Frage geht, ob der Klägerin die Anwendbarkeit preisrechtlicher Vorschriften bekannt war, richtet sich ihre in diesem Zusammenhang erhobene Kritik zudem lediglich gegen eine Alternativbegründung in dem angegriffenen Beschluss (Rn. 16).

2. Die Gegenvorstellung gegen den angegriffenen Beschluss ist unzulässig. Die Verwaltungsgerichtsordnung ermöglicht, von § 152a VwGO abgesehen, keine Änderung einer unanfechtbaren Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde. Gerichtliche Entscheidungen, die in Rechtskraft erwachsen und deshalb weder mit ordentlichen Rechtsbehelfen angegriffen noch vom erkennenden Gericht geändert werden können, sind nicht mit außerordentlichen, nicht gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen wie der Gegenvorstellung anzugreifen (BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 - BVerfGE 122, 190 <203>; BVerwG, Beschluss vom 12. März 2015 - 10 B 55.14 - juris Rn. 10).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO .