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BVerwG - Entscheidung vom 23.01.2018

7 B 12.17 (7 C 6.18)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 23.01.2018 - Aktenzeichen 7 B 12.17 (7 C 6.18)

DRsp Nr. 2018/13965

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Berücksichtigung von Belangen des Artenschutzes bei der standortbezogenen Vorprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

Tenor

Auf die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 2017 aufgehoben.

Die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen werden zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die zulässigen Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen sind begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der sich auch nach der durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808 ) geänderten Rechtslage stellenden Frage beitragen, ob und gegebenenfalls inwieweit Belange des Artenschutzes bei der standortbezogenen Vorprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz zu berücksichtigen sind.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 , § 52 Abs. 1 GKG , für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 , § 63 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 975/15