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BVerwG - Entscheidung vom 13.11.2018

4 BN 33.18

Normen:
BauGB § 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 1
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 13.11.2018 - Aktenzeichen 4 BN 33.18

DRsp Nr. 2018/18763

Zulassung der Revision hinsichtlich Klärung der Verfügbarkeit der Arten umweltbezogener Informationen

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Mai 2018 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Revision wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die Anforderungen weiter zu klären, die § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB an die Angaben dazu stellt, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 Rn. 13 ff.).

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 30.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 D 49/16